Polnischer Verein der Freunde des Parlamentarismus
Satzung
Kapitel II: Vereinsorgane
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Der Verein trägt den Namen POLSKIE TOWARZYSTWO PRZYJACIÓ£ PARLAMENTARYZMU (Polnischer Verein der Freunde des Parlamentarismus) und ist ein freiwilliger, selbstverwaltender, dauerhafter Verband. Ziel des Vereins ist das Verbreiten vom Wissen über Grundsätze der parlamentarischen Demokratie und Erhöhung der Qualifikation von Personen, die an der Parlamentarismusentwicklung interessiert sind. Der Verein schlie?t Personen zusammen, die die oben genannten Ziele umsetzen möchten.
§ 2
Der Sitz des Vereins ist Warschau.
§ 3
Der Verein handelt auf der Grundlage des Gesetzes Vereinsrecht (Dz.U. aus dem Jahr 1989, Pos. 104, mit späteren Änderungen) und der vorliegenden Satzung. Infolgedessen besitzt der Verein Rechtspersönlichkeit.
§ 4
Der Verein kann Mitglied der nationalen und internationalen Organisationen mit ähnlichem Handlungsziel werden.
§ 5
Der Verein umfasst mit seiner Tätigkeit das ganze Teritorium der Republik Polen. Für die Realisierung seiner Ziele kann der Verein auch im Ausland seine Tätigkeit ausüben.
§ 6
Die Amtszeit des Vereins ist nicht begrenzt.
§ 7
Der Verein verwirklicht seine Ziele durch:
- Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen bei der Sammlung und dem Austausch von Erfahrungen im Bereich des Parlamentarismus,
- Beratung und juristisch-organisatorische Hilfe sowie Fortbildung der Mitglieder und anderer Personen, die an der Tätigkeit der parlamentarischen Institutionen interessiert sind,
- andere die Entwicklung der satzungsgemä?en Ziele des Vereins fördernde Tätigkeiten.
§ 8
Der Verein kann für die Umsetzung seiner satzungsgemä?en Ziele bestimmte Arbeitsgruppen einberufen, die mit Verwaltungen der Parlamente aus anderen Ländern zusammenarbeiten.
§ 9
Die Umsetzung von oben genannten Zielen beruht auf einer freiwilligen Mitarbeit der Mitglieder des Vereins. Der Verein kann jedoch für die Führung bestimmter Angelegenheiten Mitarbeiter einstellen.
§ 10
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Bürger der Republik Polen sowie ein Ausländer werden, auch derjenige, der in Polen keinen Wohnort besitzt. Voraussetzung ist der Wille zur Umsetzung der Vereinsziele und Einreichung des Antrags auf Mitgliedschaft.
- Juristische Personen können unterstützende Mitglieder werden.
§ 11
Die Mitgliedschaft im Verein erwirbt man nach der Kandidaturannahme durch den Vorstand des Vereins. Dazu ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.
Das betrifft nicht die Personen, die sich auf der Liste der Gründer befinden sowie die auf der ersten Versammlung der Mitglieder Anwesenden. Diese Personen werden automatisch ordentliche Mitglieder des Vereins.
§ 12
- Zu den Pflichten der Mitglieder des Vereins gehören:
- aktive Umsetzung und Befürwortung der Vereinsziele,
- Pflege des guten Rufs des Vereins,
- Aktivität in Arbeitsgruppen, die mit Verwaltungen von Parlamenten aus anderen Ländern zusammenarbeiten,
- Beachtung der geltenden Vorschriften und der Bestimmungen der Satzung des Vereins,
- reguläre Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
- Mitglied des Vereins hat Recht:
- auf aktive und passive Teilnahme an den Wahlen zum Vorstand des Vereins,
- auf Antragstellung in allen die Ziele und die Tätigkeit des Vereins betreffenden Angelegenheiten,
- auf Inanspruschnahme von Empfehlung, der Bürgschaft und der Fürsorge des Vereins,
- auf Inanspruschnahme von anderen Möglichkeiten, die der Verein schafft.
§ 13
- Juristische Personen können unterztützende Mitglieder werden, indem sie eine Willenserklärung dem Vereinsvorstand vorlegen. Der Vorstand fasst in dieser Angelegenheit einen entsprechenden Beschluss.
- In derselben Vorgehensweise erfolgt die Beendigung der unterstützenden Mitgliedschaft im Verein.
- Die unterstützenden Mitglieder vereinbaren mit dem Vorstand die Art und Weise der Unterstützung des Vereins.
- Die unterstützenden Mitglieder nehmen die im § 12, Ab. 2, Pkt. 2-4 genannten Rechte in Anspruch.
§ 14
Der Vorstand kann mit Hilfe eines Beschlusses für den Verein oder für die parlamentarische Tätigkeit insbesondere verdienten Personen einen Ehrenmitgliedstitel verleihen.
Das Ehrenmitglied nimmt alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds in Anspruch und ist beitragsfrei.
§ 15
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- schriftliche, dem Vorstand vorgelegte Austrittserklärung,
- Ausschluss für eine nicht satzungsgemä?e Tätigkeit,
- Verlust des Bürgerechts infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils,
- unbezahlten Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Jahres,
- Tod des Mitglieds.
§ 16
Das Mitglied hat ein Recht auf Widerruf an die Mitgliederhauptversammlung von dem den Ausschluss betreffenden Beschluss des Vorstands.
Kapitel II
VEREINSORGANE
§ 17
Zu den Vereinsorganen gehören:
- die Mitgliederhauptversammlung,
- der Vorstand,
- der Prüfungsverband,
- das Kollegialgericht.
Die Kompetenzen der jeweiligen Vereinsorgane bestimmen Satzungen, die auf Antrag dieser Organe und dem Vereinsrecht, dem bürgerlichen Gesetzbuch sowie anderen bestehenden Rechtbestimmungen gemä? von der Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederhauptversammlung bestimmt auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
§ 18
Die Amtszeit aller Vereinsorgane beträgt 2 Jahre.
§ 19
Beschlüsse aller Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit angenommen, in Anwesenheit mindestens der Hälfte von wahlberechtigten Mitgliedern.
§ 20
Das höchste Vereinsorgan ist die Mitgliederhauptversammlung.
- Der Vorstand beruft mindestens einmal innerhalb der zwölf Monate oder öfter auf einen schriftlichen Antrag des Prüfungsverbandes bzw. mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder die Mitgliederhauptversammlung ein. Der Termin, Ort und die Vorschläge für die Tagesordnung werden allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Tagungsbeginn (Einschreibebrief, Fax, E-Mail) bekannt gegeben.
- Innerhalb des ersten Wahlgangs soll mindestens die Hälfte von wahlberechtigten Mitgliedern an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen. Innerhalb des zweiten Wahlgangs kann die Mitgliederhauptversammlung ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl wirksam tagen.
- An der Mitgliederhauptversammlung können au?er der ordentlichen und der Ehrenmitglieder auch - mit der beratenden Stimme - die unterstützenden Mitglieder und eingeladene Gäste teilnehmen.
- Die Mitgliederhauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über den Handlungsplan des Vereins,
- Überprüfung und Bestätigung der Berichte des Vorstands und des Prüfungsverbandes,
- Beschlussfassung über die Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung und die Satzungen anderer Organe des Vereins,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorsitzenden des Vorstands, der Vorstandsmitglieder, des Prüfungsverbandes und des Kollegialgerichts,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen nationalen und internationalen Organisationen mit ähnlichem Handlungsziel,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Untersuchung der eingelegten Berufungen von den Beschlü?en des Vorstands.
§ 21
- 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, dem Schatzmeister und 3 bis 5 Mitgliedern.
- 2. Der Vorstand bildet sich innerhalb der ersten Versammlung nach den Wahlen.
- 3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Aufnahme der neuen Mitglieder,
- Vertretung des Vereins nach au?en und Handeln in ihrem Namen,
- Leitung der laufenden Tätigkeiten des Vereins,
- Einberufung von Arbeitsgruppen, die mit Verwaltungen der Parlamente aus anderen Ländern zusammenarbeiten,
- Einberufung der Mitgliederhauptversammlung.
- Der Vorstand ist für alle Beschlüsse verantwortlich, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
§ 22
- Der Prüfungsverband besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, die von der Mitgliederhauptversammlung ausgewählt werden.
- Der Prüfungsverband hat folgende Aufgaben:
- Überwachung der laufenden Tätigkeiten des Vereins,
- Einreichung von Anträgen über die Entlastung,
- Einreichung vom Antrag auf die Einberufung der Mitgliederhauptversammlung.
§ 23
- Das Kollegialgericht besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, die keine Mitglieder des Vorstands und des Prüfungsverbandes sind.
- Die Aufgabe des Kollegialgerichts besteht in der Untersuchung jedes schriftlichen Antrags eines Vereinmitglieds, der die Angelegenheiten des Vereins und seiner Mitglieder betrifft.
- Die Streitparteien haben Recht auf Widerruf vom Beschluss des Kollegialgerichts bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung.
- Entscheidungen des Kollegailgerichts werden vollzählig getroffen.
§ 24
Scheiden Mitglieder der Vereinsorgane vor Ablauf der Amtszeit aus, werden die Organe durch Kooptation ergänzt. Die Kooptation führen Mitglieder des betrofennen Vereinsorgans durch.
§ 25
- Das Vereinsvermögen besteht aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Erbschaften, Vermächtnissen, Einkommen aus Vereinstätigkeit und aus der öffentlichen Einsatzbereitschaft.
- Die Fonds und das Vereinsvermögen werden von dem Vorstand überwacht.
- Zur Vertretung des Vorstandes und zur Eingehung der Verpflichtungen ist der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende einschlie?lich des Schatzmeisters oder eines durch einen Beschluss des Vorstands bevollmächtigten Vereinsmitglieds befugt.
§ 26
- Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Grund von einem Beschluss der Mitgliederhauptversammlung oder von in den Rechtsbestimmungen vorgesehenen Fällen.
- Die Mitgliederhauptversammlung entscheidet im Fall eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins über die Art und Weise der Auflösung und über die Verwendung des Vereinsvermögens.
- In den in der Satzung nicht erfassten Angelegenheiten treten die Bestimmungen des Vereinsrechts in Kraft.
Stand: 21. Februar 2000.